AGB

Allgemeine Mietbedingungen für Oldtimer- Trecker

(Selbstfahrermietfahrzeug)

1. Zu Stande kommen des verbindlichen Mietvertrages:

1.1 Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E- Mail oder SMS erfolgt, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen. Der Mietvertrag kann per E- Mail oder Post übermittelt werden.

1.2 Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

1.3 Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht an dritte Personen zum Gebrauch überlassen werden.

2. Kündigung, Stornierung:

2.1 Ist ein Termin für die Rückgabe des Fahrzeuges nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis) so kann das Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580 a BGB) gekündigt werden. Wenn die Miete nach Tagen oder Touren bemessen ist kann die Kündigung danach gemäß § 580 a Abs 3 BGB an jedem Tag nach Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.

2.2 Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Fahrzeugübernahme, Fahrzeugrückgabe) für beide Parteien verbindlich. Sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.

2.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen. Eine Ausnahme bildet hier die „Schön- Wetter- Garantie“. Sollte die Witterung eine Tour an dem gebuchten Termin nicht zulassen, kann der Termin auf einen anderen Tag umgebucht werden.

2.2.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen.

2.2.3 Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.

3. Pflichten beim Gebrauch des Mietfahrzeugs (Obliegenheiten)

3.1 Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich in den geografischen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland gestattet. Wenn eine feste Tour gebucht wurde, ist die Benutzung des Fahrzeugs nur auf dieser ausgewählten Streckenführung/Tour, gestattet. Außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland besteht in der Kraftfahrversicherung kein Versicherungsschutz.

3.2 Will der Mieter das Fahrzeug außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder der gebuchten Tour benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.

3.3 Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeuges zu folgenden Zwecken:

3.3.1 Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen.

3.3.2 Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

3.3.3 Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

3.4 Die Benutzung des Fahrzeuges ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.

3.5 Die Benutzung des Fahrzeuges ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer)

3.6 Hält sich der Mieter nicht an die gemäß vorstehender Ziffern 3.1 und 3.4 vereinbarten Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeuges vor.

4. Reparaturen, Kraftstoffe, Betriebsstoffe

4.1 Die während der Mietdauer verbrauchten Kraftstoffe, Öle und sonstige Betriebs- und Hilfsstoffe werden auf Kosten des Vermieters getragen.

5. Allgemeine Obhutspflichten des Mieters, Haftung

5.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:

- Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern.

- Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen an gesicherten Orten in Sichtnähe des Mieters.

- Signalisieren die Kontrollleuchten an der Armaturentafel (z.B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Batterieladekontrollanzeige, Getriebeöltemperatur oder – füllstand, Hydrauliköltemperatur oder – füllstand oder sonstige) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug sofort ab- und auszustellen und der Vermieter unter 0151/11650566 zu kontaktieren und Folgeschäden durch entsprechendes Verhalten zu vermeiden.

5.2 Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten gemäß vorstehenden Regelungen entstehen unbeschränkt. Soweit ein Schaden von der für das Fahrzeug bestehenden Selbstfahrermietfahrzeug und Vollkaskoversicherung übernommen wird, jedoch beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung.

5.3 Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung am Fahrzeug entstehen. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Mitfahrern, Beifahrern oder sonstigen, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommen dritte Personen schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen.

5.4 Wird bei der Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden des Mieters gemäß vorstehender Regelung vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei Übernahme des Fahrzeugs vorhanden war.

5.5 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.

5.6 Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde je Mitarbeiter von 65 € Netto als angemessene Ersatzleistung vereinbart.

6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden und technische Defekte:

6.1 Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, unbeschränkt.

6.2 Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.

6.3 Für die Dauer der durch den technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Mietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.

6.4 Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 6.2 bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.

6.5 Ziffer 6.2 bis 6.4 gilt nicht, sofern der Mieter gemäß Ziffer 6.1 wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, dass heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.

7. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters:

7.1 Im Falle eines Verkehrsunfalls, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.

7.2 Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 7.1 bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden vertraglichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt Seitens des Vermieters nicht, wenn der Mieter den Verkehrsunfallgrob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat oder seine Obhutspflichten gemäß Ziffer 7.3 unten verletzt hat.

7.3 Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und Zeugen festzuhalten.

7.4 Bei allen Verkehrsunfällen, die der Mieter verschuldet hat, mitverschuldet oder für die eine Haftung nach dem Verursachungsbeitrag nach § 17 StVG besteht, haftet der Mieter für alle unfallbedingten Schäden des Vermieters, insbesondere Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall. Keine Haftung des Mieters besteht insoweit, als der Vermieter für den entstandenen Schaden vom Unfallgegner, sonstigen Unfallbeteiligten Dritten oder gemäß dem für das Fahrzeug bestehenden Kasko- Versicherungsbeitrages anderweitig Ersatz erlangt.

7.5 Bei Verkehrsunfällen, die vom Mieter nicht verschuldet wurden und für die auch keine Haftung des Mieters nach einem Verursachungsbeitrag nach § 17 StVG besteht, haftet der Mieter nur für alle Schäden am Fahrzeug (Reparaturkosten oder Kosten der Ersatzbeschaffung), soweit diese nicht vom Unfallgegner, sonstigen Unfallbeteiligten Dritten oder gemäß dem für das Fahrzeug bestehenden Kasko Versicherungsvertrages ersetzt werden. Hinsichtlich der Leistungen der Selbstfahrermietfahrzeugversicherung und der Vollkaskoversicherung ist insoweit also die im Mietvertrag vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligung für die Haftungshöchstgrenze des Mieters maßgebend.

7.6 Die Regelung nach Ziffer 7.5 vorstehend gilt auch für Unfallschäden, bei denen der Verursacher, beispielsweise bei Unfallflucht, nicht festgestellt werden kann oder der Mieter die zur Geltendmachung des Schadens durch den Vermieter erforderlichen Feststellungen unterlässt.

7.7 Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Selbstfahrermietfahrzeugversicherung oder der Kasko- Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Haftungsbeschränkungen des Mieters nach den Regelungen Ziffer 7.4 und 7.5 treten in diesem Fall nicht ein.

8. Haftungen des Vermieters

8.1 Der Vermieter kann die Leistungen verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewaltbei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.

8.2 Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziffer 8.1 sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter- gleich aus welchem Rechtsgrund- ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

8.3 Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeuges zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.

8.4 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs. Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsabschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Mietobjekts oder sonstigen Schäden.

9. Technische und optische Veränderungen

9.1 Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.

9.2 Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

10. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

10.1 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für Ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.

10.2 Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen können. Zuständig soll dabei aber das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.

10.3 Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an Ihrer Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.

11. Zahlungsbedingungen

11.1 Der Mieter verpflichtet sich, den vereinbarten Gesamtpreis nebst aller sonstigen Leistungen als Vorkasse bei Buchung an den Vermieter zu bezahlen.

12. Stornierung

12.1 Der Vermieter kann die Vermietung bis 1 Tag vor dem Buchungstag stornieren.

12.2 Kosten für die Stornierung angemieteter Zimmer in z.B. Hotels, Ferienwohnungen, Gasthöfen, Pensionen etc. werden nicht übernommen.